[1] Kf. Friedrich und Hz. Johann geben bekannt, dass sie von Papst Julius II. eine neue Fastendispens erlangt haben [vgl. Nr. 10]. [2] Sie verschicken beiliegend Drucke der neuen Papsturkunde und treffen Bestimmungen zu deren öffentlicher Bekanntmachung sowie zur praktischen Durchführung der Geldsammlungen.

[2] [...] Darumb ist an euch unser begerung / das ir die Copien der Bullen von stundt in allen pfarkirchen durch die pfarrer in dorffern euch zugehorig / auf den cantzeln offentlich verkunden und nach gescheener verkundung / solch copien des indults / und ditz unsers sendbriefs an die kirchthürn schlahen lasset da die zulesen / ein yederman seinen freyen zugang habe / unnd bestellet das an den selben enden verschlossen kasten mit zweyen schlusseln der / der pfarrer einen / unnd ir den andern behaldet in die pfarkirchen gesatzt werden / darein ein yeder das gelt / wie obgemelt lege [...].
Zitierempfehlung:
Nr. 12. In: Briefe und Akten zur Kirchenpolitik Friedrichs des Weisen und Johanns des Beständigen 1513 bis 1532. Reformation im Kontext frühneuzeitlicher Staatswerdung. Online-Edition: https://bakfj.saw-leipzig.de/print/12 [Datum des Zugriffs: 28.03.2024]
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