Nr. 12 Kf. Friedrich, Hz. Johann
6. März 1513 (Sonntag Letare) · Weimar · Ausschreiben · Druck · deutsch
A:
SächsStA Leipzig, 20392 Rittergut Gnandstein, 783, fol. 389rv (Druck, Empfänger sind die [Brüder Haubold, Heinrich Hildebrand und Heinrich Abraham] von Einsiedel).
Editionen:
Kapp: Kleine Nachlese 3, S. 150–155, Nr. XIII (Volltext).; Scriptores rerum Germanicarum 2, Sp. 573f. (Volltext).; Gotha diplomatica 5, S. 252 (Volltext).
Kapp, Johann Erhard: Kleine Nachlese einiger, größten Theils noch ungedruckten und sonderlich zur Erläuterung der Reformations-Geschichte nützlichen Urkunden. Teil 3. Leipzig 1730.
Scriptores rerum Germanicarum, praecipue Saxonicarum. Bd. 2, hrsg. von Johann Burchard Mencke. Leipzig 1728.
Gleichenstein, Hans Basilius von: Begreiffend Die wahre Begebenheiten So von Regierung des Römischen Käysers Augusti an biß auf Chur-Fürst Augustum zu Sachsen, sich […] zugetragen (Gotha Diplomatica, Oder Ausführliche Historische Beschreibung Des Fürstenthums Sachsen-Gotha 5). Frankfurt am Main/Leipzig 1717.
Bemerkung:
Inhaltlich und weitgehend auch wörtlich stimmt das Ausschreiben mit der überarbeiteten Fassung des Schriftstücks für die Patronatsherren vom 18. Februar 1513 überein.
[1] Kf. Friedrich und Hz. Johann geben bekannt, dass sie von Papst Julius II. eine neue Fastendispens erlangt haben [vgl. Nr. 10]. [2] Sie verschicken beiliegend Drucke der neuen Papsturkunde und treffen Bestimmungen zu deren öffentlicher Bekanntmachung sowie zur praktischen Durchführung der Geldsammlungen.
[2] [...] Darumb ist an euch unser begerung / das ir die Copien der Bullen von stundt in allen pfarkirchen durch die pfarrer in dorffern euch zugehorig / auf den cantzeln offentlich verkunden und nach gescheener verkundung / solch copien des indults / und ditz unsers sendbriefs an die kirchthürn schlahen lasset da die zulesen / ein yederman seinen freyen zugang habe / unnd bestellet das an den selben enden verschlossen kasten mit zweyen schlusseln der / der pfarrer einen / unnd ir den andern behaldet in die pfarkirchen gesatzt werden / darein ein yeder das gelt / wie obgemelt lege [...].
[2] [...] Darumb ist an euch unser begerung / das ir die Copien der Bullen von stundt in allen pfarkirchen durch die pfarrer in dorffern euch zugehorig / auf den cantzeln offentlich verkunden und nach gescheener verkundung / solch copien des indults / und ditz unsers sendbriefs an die kirchthürn schlahen lasset da die zulesen / ein yederman seinen freyen zugang habe / unnd bestellet das an den selben enden verschlossen kasten mit zweyen schlusseln der / der pfarrer einen / unnd ir den andern behaldet in die pfarkirchen gesatzt werden / darein ein yeder das gelt / wie obgemelt lege [...].
Zitierempfehlung:
Nr. 12. In: Briefe und Akten zur Kirchenpolitik Friedrichs des Weisen und Johanns des Beständigen 1513 bis 1532. Reformation im Kontext frühneuzeitlicher Staatswerdung. Online-Edition: https://bakfj.saw-leipzig.de/print/12 [Datum des Zugriffs: 23.04.2024]
Lizenz:
Creative Commons, Namensnennung - Nicht-kommerziell - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0 International (CC BY-NC-SA 4.0)