[1] Kf. Friedrich und Hz. Johann geben in ihrem Begleitschreiben zum verschickten Mandat bekannt, dass sie zum Lob und zur Ehre Gottes, für ihr Seelenheil sowie für das Seelenheil ihrer Familie und das ihrer Untertanen gemeinsam mit Hz. Georg von Sachsen eine Ordnung zur Abwendung der Gotteslästerung und des unpfleglichen Zutrinkens errichtet haben. Ihre Ordnung soll im Kurfürstentum gültig sein, diejenige Hz. Georgs im Herzogtum Sachsen. [2] Den Anordnungen soll durch alle zum Kloster gehörenden Personen Folge geleistet werden.
Zitierempfehlung:
Nr. 32. In: Briefe und Akten zur Kirchenpolitik Friedrichs des Weisen und Johanns des Beständigen 1513 bis 1532. Reformation im Kontext frühneuzeitlicher Staatswerdung. Online-Edition: https://bakfj.saw-leipzig.de/print/32 [Datum des Zugriffs: 29.03.2024]
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