[1] Papst Leo X. informiert den Bf. von Naumburg, den Abt des Benediktinerklosters Saalfeld und den Propst von Neuwerk zu Halle darüber, dass ihn eine Bitte Kf. Friedrichs und Hz. Johanns erreicht hat. Dem Papst wurde berichtet, dass der Bgm., der Rat und die Gemeinde der Stadt Erfurt einige regelmäßige Geldzahlungen an Stiftskirchen, andere Kirchen, Klöster und Hospitäler verweigern. Da dies den kirchlichen Institutionen und den Gottesdiensten erheblich schadet, haben Friedrich und Johann den Papst um eine Entscheidung in der Angelegenheit gebeten. [2] Daher befiehlt Leo X. den Adressaten, die Ratsherren und Bürger der Stadt Erfurt vorzuladen, zu ermahnen und von ihnen die Entrichtung der ausstehenden Abgaben unter Strafe der Exkommunikation und des Interdikts sowie anderer kirchlicher Strafen zu fordern. Auch im Fall des Nichterscheinens sollen über die Bürger und die Stadt Erfurt oder über Orte, in denen sich Erfurter aufhalten, kirchliche Strafen verhängt werden. Wenn nötig, sollen sie dazu weltliche Hilfe in Anspruch nehmen, zudem dürfen sie alle Beschwerden öffentlich bekannt machen. [3] Für den aktuellen Fall setzt Leo X. alle bisherigen päpstlichen Privilegien für die Stadt Erfurt oder für ihre Bürger außer Kraft, speziell das Recht, dass die Erfurter nicht außerhalb ihrer Stadt vor Gericht gebracht werden dürfen oder dass sie durch apostolische Schreiben nicht exkommuniziert werden können.
Zitierempfehlung:
Nr. 36. In: Briefe und Akten zur Kirchenpolitik Friedrichs des Weisen und Johanns des Beständigen 1513 bis 1532. Reformation im Kontext frühneuzeitlicher Staatswerdung. Online-Edition: https://bakfj.saw-leipzig.de/print/36 [Datum des Zugriffs: 18.04.2024]
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