[1] Der Rat der Stadt Wittenberg berichtet dem Kf. nochmals über die Umstände, die zum Streit mit Bf. [Hieronymus] von Brandenburg geführt haben. Die Ratsherren haben einen angeblichen Kleriker [Glorius Schwan] gefangengenommen, der einen Totschlag und vieles andere im Gebiet ihrer Gerichtsbarkeit und der des Kf. begangen hat. Dies taten sie auch auf Bitten des Mgf. von Brandenburg [Kf. Joachim von Brandenburg], der Stadt Berlin und der Freunde des Getöteten. Trotz des fehlenden Nachweises der Weihe haben sich die Ratsherren mehrfach bereit erklärt, den angeblichen Kleriker in die Hände des Bf. zu geben. [2] Die Angelegenheit ist auch per Appellation vor Ebf. Ernst von Magdeburg gebracht worden. Das Verfahren ist noch offen. Kurz vor dem Tod des Ebf. hat der Bf. von Brandenburg ungeachtet des schwebenden Verfahrens über Wittenberg und umliegende Städte, Dörfer und Kirchspiele das Interdikt verhängt. Doch sind die umliegenden Gebiete in die Sache nicht involviert und wie Wittenberg durch ein päpstliches Privileg exemt. [3] Die Ratsherren bitten den Kf., weiter bei dem Bf. von Brandenburg für sie einzustehen und sie zu schützen.
Zitierempfehlung:
Nr. 50. In: Briefe und Akten zur Kirchenpolitik Friedrichs des Weisen und Johanns des Beständigen 1513 bis 1532. Reformation im Kontext frühneuzeitlicher Staatswerdung. Online-Edition: https://bakfj.saw-leipzig.de/print/50 [Datum des Zugriffs: 29.03.2024]
Lizenz:
Creative Commons, Namensnennung - Nicht-kommerziell - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0 International (CC BY-NC-SA 4.0)