[1] Die Räte Kf. Friedrichs teilen Bf. [Hieronymus] von Brandenburg mit, dass der Kf. vom Schosser zu Wittenberg [Anton Niemegk] und dem Rat der Stadt Wittenberg über die neuerliche Verhängung des Interdikts unterrichtet wurde [Nr. 49 und Nr. 50]. Vermutlich wurde der Bf. wegen des Gefangenen [Glorius Schwan] dazu veranlasst. [2] Die Räte verweisen auf das schwebende Verfahren in dieser Sache, das vor den inzwischen verstorbenen Ebf. [Ernst] von Magdeburg gebracht wurde. [3] Deshalb bitten sie im Namen des Kf. um Aufhebung des Interdikts. Dadurch werden weitere Erschwernisse für die Untertanen vermieden und der Bf. muss sich später nicht rechtfertigen, wenn das Verfahren unter einem neuen Ebf. in Magdeburg fortgeführt wird.
Zitierempfehlung:
Nr. 54. In: Briefe und Akten zur Kirchenpolitik Friedrichs des Weisen und Johanns des Beständigen 1513 bis 1532. Reformation im Kontext frühneuzeitlicher Staatswerdung. Online-Edition: https://bakfj.saw-leipzig.de/print/54 [Datum des Zugriffs: 28.03.2024]
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