[0] Die folgenden beiden Verzeichnisse der Rechnungen und anderer gemeiner Ordnung, die die fsl. Amtmänner und Schosser zu beachten haben, sind für Hz. Johann zusammengestellt und ihm in Weimar überreicht worden. [1] Ordnung über das Rechnungswesen der Amtmänner und Schosser. [2] Neue Amtsordnung zur Besserung des gemeinen Nutzens mit den Bestimmungen über Hochzeiten, Kindstaufen, Kirmessen, kirchliche Gedächtnisfeiern, Bier, Zinszahlung und Besichtigung der Felder, Verpfändung der Güter, Kirchen- und allgemeine Rechnungen.

[2] [...] Desgleichen sol keiner auf zeit der kirrmessen uber einen tisch gastung haben, yedoch die speyssung allain den kirrmeßtag unnd nicht lennger zugebrauchen zugelassen, bey puß von jeder person einen halben gulden.
Begenngknis: Zu den begenngknissen, patrocinien oder aniversarien ob yemannd aus andacht wolt briesster haben dieweyl zubesorgen, das aus der unnschicklichait itziges gebrauchs got unnserm herren mer mißbitung gescheen mochten, sol furter welhe also priester haben wolten, zu welher zeit unnd wie offt inen das gelegen wer, jedem ein groschen zupresenntz unnd nach seiner andacht ein groschen oder zwen fur die maltzeit gegeben werden unnd furder keiner speyssung oder maltzeit gebrauchen. [...]
Der kirchen oder der gemein rechnungen gelt jedes dorffs nicht zuverleihen oder auf zins aufzulegen an des ampts wissen, rat oder beysein furgenomen oder gethan werden, dergleichen kein neuer statlicher pau weder an kirchen noch gemeinden an mit raten unnd verwilligung unnser genedigisten und genedigen herren oder des ampts zuunndersteen, damit desster fursichtiger unnd ratsamlichen die ding gebraucht werden.
Zitierempfehlung:
Nr. 70. In: Briefe und Akten zur Kirchenpolitik Friedrichs des Weisen und Johanns des Beständigen 1513 bis 1532. Reformation im Kontext frühneuzeitlicher Staatswerdung. Online-Edition: https://bakfj.saw-leipzig.de/print/70 [Datum des Zugriffs: 19.04.2024]
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