[1] Auf fsl. Befehl sollen die Amtmänner die folgenden Artikel der neuen Amtsordnung, die ihnen übergeben wurde, zur Verbesserung des gemeinen Nutzens beachten. [2] Bestimmungen über Hochzeiten. [3] Kindstaufen. [4] Bier. [5] Verpfändung der Güter. [6] Zinszahlung, Kirchenrechnung.

[2] In welchem dorff sich hochzeit begeben, ehe die selben furgenomen, sal alwege acht tags zuvor ins ampt angesagt werden durch zufellige vormeldung, do mit dester vleissiger achtung des gehorsams gehalten und sal zu solcher hochzeit einem, der richter ist, ob er die selbest het einen son ader tochter, vorgebe funff tisch zu haben vergunst und einem andern nachtparn vier tisch außerhalb der tischdiener und yres weßentlichs haußgesindes.
Des gleichen in steten, ob ein burgermeister des jhares regirende selbest wirtschafft hette einen ßon oder tochter vorgebe, dem selben sieben tisch, einem ratsfreunde auch des jhars sitzende sechs tisch und einem burger funff tisch, ane ydes wesentlichs haußgesindes und tischdiener nachgelaßen werden.
Unnd sollen zu sulchen hochzeiten nicht mehr dan drey ordenliche malzeit gegeben werden, nemlich auffn hochzeit abent eine und aufn hochzeit tag zwue und nicht mehr. Ader fremden dar zu geladen leuten mag man auff den andern tag eine malzeit geben und keine weitter kostung oder quessterey furwenden.
[3] Zum kindtauffen und sechs wochen zu yder zeit einen tisch mit frauen, doch das uber neun frauen nicht sein und daruber mitler zeit der sechs wochen kein weitter unkostunge.
[5] [...] Des gleichen sal keiner sein gut mit zinsen gegen geistlichen kirchen ader andern beschweren ane schrifftliche vorwilligung des ampts, die sulchs mit furstlichen wissen thun sollen.
[6] [...] Des gleichen der kirchn rechnung auch der masßen in beyweßen des pfarhrs eins iden dorffs jherlich furzuwenden.
Der kirchen ader der gemeinen rechnungen gelt ides dorffs nicht zuvorleyhen ader uff zinße auffzulegen ane des ampts wissen, rath ader beysein furgenohmen ader gethan werden. Der gleichen kein neuer stadtlicher bau wider an kirchn ader gemeinden ane mit rathen und vorwilligung unser g. und gnedig. herrn.
Zitierempfehlung:
Nr. 16. In: Briefe und Akten zur Kirchenpolitik Friedrichs des Weisen und Johanns des Beständigen 1513 bis 1532. Reformation im Kontext frühneuzeitlicher Staatswerdung. Online-Edition: https://bakfj.saw-leipzig.de/print/16 [Datum des Zugriffs: 29.03.2024]
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