[1] Peter Bordich, Syndikus und Kommissar des Dekanats zu Meißen, teilt dem Kf. mit, dass dessen Anfrage zum Fall des Ehepaars Andreas und Barbara Ott von Johannes Hennig, Domdekan zu Meißen, an ihn weitergeleitet wurde. [2] Er berichtet, dass Barbara Ott schon öfter auf Bitten des Kf. und anderer Personen vom Bann befreit wurde, ohne dass sie zu ihrem Mann zurückgekehrt ist. Die Vermutung liegt nahe, dass sie versucht, die Rückkehr zu verzögern, obwohl ihr Mann, dem Wunsch seiner Frau entsprechend, eine Versicherung abgegeben hat, sich nicht an ihrem Besitz zu vergreifen. [3] Der Anweisung, innerhalb von 14 Tagen zu ihrem Mann nach Neudeck zu ziehen, um ein ordentliches Eheleben zu führen, ist sie nicht nachgekommen. Da alle bisherigen Aufschübe nichts gebracht haben, dürfte auch ein neuerlicher Versuch vergeblich sein. [4] Wenn der Kf. aber auf der Aussetzung des Banns besteht, will Bordich diese gewähren unter der Bedingung, dass Barbara Ott zwei Bürgen beibringt. Diese sollen gewährleisten, dass sie bis zum 26. März zu ihrem Mann zurückkehrt, bei ihm bleibt und sich gerichtlich einigt.
Zitierempfehlung:
Nr. 96. In: Briefe und Akten zur Kirchenpolitik Friedrichs des Weisen und Johanns des Beständigen 1513 bis 1532. Reformation im Kontext frühneuzeitlicher Staatswerdung. Online-Edition: https://bakfj.saw-leipzig.de/print/96 [Datum des Zugriffs: 26.04.2024]
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