[1] Kf. Friedrich und Hz. Johann wenden sich an den Kammerrichter [Gf. Siegmund zum Hag] und die Beisitzer des Reichskammergerichts wegen der Beschwerde des Bf. [Johann] von Naumburg über die von ihm verlangten Geldzahlungen [vgl. Nr. 13]. [2] Entgegen einer auf ihr Bitten ergangenen Anweisung des Ks. [Maximilian] hat das Gericht gegen den Bf. in dieser Angelegenheit ein Urteil gesprochen. [3] Der Bf. hat Kf. Friedrich und Hz. Johann als seine Schutzherren um Hilfe gebeten. Der Kf. und der Hz. fordern den Kammerrichter und die Beisitzer auf, das Gewohnheitsrecht sowie den Abschied des Augsburger Reichstages zu befolgen und den Bf. nicht mit Zahlungen zu belasten.

[1] Unnsern grus zuvor. Wolgebornner edlen wirdigen hochgelarten und vesten, lieben besundern, unnser freundt, der bischoff von Naumburg, hat uns verschiner zeit zuerkennen geben, das sein lieb durch kay. Mt. monitorial umb etlich geld, so im zu underhaltung des kamergerichts auffgelegt, angelangt sein sol. [2] Darauf wir dan dazumalh bey key. Mt., unserm aller g. hern, underthenige ansuchung unnd bit haben furwenden lassen, der gestalt, das ir Mt. in betrachtung des abschids auf jungst gehaltem reichstag zu Augspurg diser und dergleichen sachen halben bescheen, auch sunst altem gebrauch und herkomen nach hirvon gnediglich geruchten abzustellen unnd es dabei bleiben zulassen etc. Unnd wiewol ir kay. Mt. euch auff solch unser bit und suchung geschrieben, in dem stilzustehen, wir uns auch gentzlich versehen hetten, das daruber gegen unnserm frund von Naumburg nichts beswerlichs solt furgenumen sein worden, so werden wir doch ytzt von seiner lieb bericht, das auf anregen des viscals wider yn an kamergericht desselben geldes halben ein urteil versprochen sein sol. [3] Darauff dan sein lieb bei unns als sein und seins stifts schutzhern, der hievor bei unnsern voreldern seligs gedechtnus und unns in solchen und dergleichen des Heiligen Reichs anslegen ye und alweg gewest, ansuchung gethan. Darumb ist an euch unser gutlich gesynnen, ir wollet von solchem euerm furnemen abstehen, solchs auch mit dem viscal verfugen unnd es bei aldem gebrauch und herkomen, auch kay. Mt. abschied zu Augspurg bleiben und unsern frundt von Naumburg daruber nit beswern lassen. Als wir uns gentzlich zu euch versehen, sind wir mit gnaden gegen euch zubeschulden und zuerkennen geneigt.
Zitierempfehlung:
Nr. 86. In: Briefe und Akten zur Kirchenpolitik Friedrichs des Weisen und Johanns des Beständigen 1513 bis 1532. Reformation im Kontext frühneuzeitlicher Staatswerdung. Online-Edition: https://bakfj.saw-leipzig.de/print/86 [Datum des Zugriffs: 28.03.2024]
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