[1] Christian Beyer teilt Kf. Friedrich mit, dass der Streit mit Bf. [Hieronymus] von Brandenburg wegen des durch den alten Rat der Stadt Wittenberg gefangengenommenen falschen Diakons [Glorius Schwan] noch andauert [vgl. Nr. 6]. Das Verfahren ist vor den inzwischen verstorbenen Ebf. [Ernst] von Magdeburg gekommen und schwebt noch. Trotzdem hat der Bf. von Brandenburg das Interdikt innerhalb und außerhalb der Stadt verhängt. Im Volk gibt es deswegen Verstimmungen, zumal die Klostergeistlichen das Interdikt halten und weiter halten wollen, bis der Gefangene restituiert ist. Dem Rat des Propstes [Henning Göde] folgend, verweigert der Wittenberger Rat die Herausgabe des Gefangenen an den Bf. von Brandenburg. [2] Dieses Vorgehen entspricht jedoch nicht Beyers Meinung als Rechtsgelehrtem, wie auch Wolfgang [Stähelin] urteilt. Sie wurden auf Befehl des Kf. dem Wittenberger Rat zur Seite gestellt. Jedoch wurde ihre Hilfe nicht in Anspruch genommen. Sie haben empfohlen, genau so zu verfahren wie im Fall des Georg von der Kehr, da der Gefangene bereit ist, Urfehde zu schwören. Beyer ist allerdings der Meinung, dass die Worte des Eides nicht bindend sind. [3] Der Stadt entstehen durch diesen Fall Unkosten, und ein Andauern des Streits wird noch wesentlich höhere Kosten verursachen. [4] Beyer empfiehlt daher, den Gefangenen zu restituieren. Er ist in großer Sorge und bittet um Handlungsanweisung in dieser Sache, da er nicht gegen den Willen des Kf. handeln will.
Zitierempfehlung:
Nr. 51. In: Briefe und Akten zur Kirchenpolitik Friedrichs des Weisen und Johanns des Beständigen 1513 bis 1532. Reformation im Kontext frühneuzeitlicher Staatswerdung. Online-Edition: https://bakfj.saw-leipzig.de/print/51 [Datum des Zugriffs: 28.03.2024]
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