[1] Kf. Friedrich und Hz. Johann beziehen sich auf ihre Korrespondenz mit Ebf. Albrecht von Mainz wegen Erfurt. Ihre Antwort auf seinen letzten Brief verzögerte sich, weil sich Friedrich und Johann seither nicht getroffen haben, um die Angelegenheit zu besprechen. [2] Ebf. Albrecht von Mainz betonte in seinem Brief, dass die Stadt Erfurt mit allem, was dazugehört, keiner anderen Obrigkeit außer seiner Herrschaft und der des Mainzer Stifts untersteht. Da dies seit langem rechtmäßig und offensichtlich ist, sieht Albrecht keine Notwendigkeit, weiter darüber zu diskutieren. Friedrich und Johann wollen es für dieses Mal dabei belassen. [3] Es wissen aber auch viele Leute, mit welchen Pflichten, Verbindungen (verwanndtnus) und Rechten (gerechtigkeiten) die Stadt Erfurt ihren Eltern verbunden war und nach deren Tod nun Friedrich und Johann zugetan ist. Auch darüber wollen Friedrich und Johann jetzt nicht weiter reden. [4] Ebf. Albrecht darf allerdings Friedrich und Johann nicht zumuten, dass sie Personen, die unberechtigte Forderungen erheben, etwas gestatten. Sie haben sich bislang in dieser Hinsicht untadelig verhalten. [5] Das Ansinnen Albrechts, dass Friedrich und Johann entscheiden sollen, nichts zu erlauben, was die [Menschen] in Erfurt beschwert, lehnen sie erneut ab, weil sie es problematisch finden, jemanden, der sich mit Recht an sie wendet, abzuweisen.
Zitierempfehlung:
Nr. 191. In: Briefe und Akten zur Kirchenpolitik Friedrichs des Weisen und Johanns des Beständigen 1513 bis 1532. Reformation im Kontext frühneuzeitlicher Staatswerdung. Online-Edition: https://bakfj.saw-leipzig.de/print/191 [Datum des Zugriffs: 25.04.2024]
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