[1] Bf. [Adolf] von Merseburg hat das Schreiben [Kf. Friedrichs] mit der beigelegten Klage der Brüder Caspar, Wilhelm und Eberhard von Lindenau erhalten. Die Brüder haben sich beschwert, dass der Bf. und das Kapitel zu Merseburg ihrem Bruder Sigismund die Domherrenstelle des Balthasar von Neuenstadt, die nach dessen Tod vakant war, verwehrt und einem anderen übergeben haben. Sie haben den [Kf.] ersucht, ihrem Bruder zu seinem Recht zu verhelfen. [2] Bf. [Adolf] teilt zu seiner Rechtfertigung mit: Nach dem Tod des Balthasar von Neuenstadt ist er informiert worden, dass ihm als neuem Bf., wie es dem Gewohnheitsrecht an den ebfl. und bfl. Kirchen entspricht, die Besetzung von Stellen in Bischofsmonaten zusteht. Um seine Rechte zu wahren, hat er für die Domherrenstelle, die sich in einem solchen Monat erledigt hat, einen Kandidaten nominiert und das Kapitel angewiesen, diesem die Stelle zu übergeben. Er hofft, dass er damit niemandem Unrecht getan hat, insbesondere nicht Sigismund von Lindenau. [3] Daher wäre es besser gewesen, wenn die Brüder Lindenau den [Kf.] nicht mit ihrer Klage bemüht hätten, vor allem, da Sigismund von Lindenau die Angelegenheit mit einer Appellation an die Kurie klären will. [4] Bf. [Adolf] bittet [Kf. Friedrich], dass er anderslautenden Informationen keinen Glauben schenkt und sich nicht bewegen lässt, gegen die Rechte des Stifts und des Bf. zu handeln.
Zitierempfehlung:
Nr. 442. In: Briefe und Akten zur Kirchenpolitik Friedrichs des Weisen und Johanns des Beständigen 1513 bis 1532. Reformation im Kontext frühneuzeitlicher Staatswerdung. Online-Edition: https://bakfj.saw-leipzig.de/print/442 [Datum des Zugriffs: 10.06.2026]
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