[1] Kf. Friedrich übersendet Johannes Hennig, Dekan des Domstifts zu Meißen, eine Klage des Rates der Stadt Prettin gegen den Offizial [Georg von Rotschitz]. [2] Der Kf. wünscht, dass die betreffenden Streitfälle an den Erzpriester zu Prettin zur Klärung überstellt werden. [3] Da es auch sonst Klagen gegen den Offizial gibt, bittet Kf. Friedrich darum, unnötige geistliche Gerichtsbarkeit einzustellen. Sollte dies nicht geschehen, sieht er sich genötigt, sich selbst der Sachen anzunehmen.

[1] Von gots gnaden Friderich, hertzog zu Sachssen etc. unnd curfurst etc. Unnsern grus zuvor, erwirdiger, hochgelartter, lieber andechtiger, wie wir von unnsern lieben getreuen, dem rath zu Prettin, mit einer suplicacion angelangt sind, darinn sie vermelden, was unbillicher beschwerung etlichen den unnsern zu Prettin von euerm official zu Meyssen begegen sollen, habt ir einverwart zuvernemen. [2] Dieweyl ir dann zubedengken, das unns ungelegen sein will, die unnsern yetziger zeit dermassen beschwerlicher weiss fur zunemen zuverstatten, demnach begern wir, ir wollet mit euerm official verfugen, das er die sachen an den ertzpriester zu Prettyn weyse, dahin sich dann die unsern furzukomen und der sachen außtrag zunemen auch erbieten thun, wie dann auss angeregter suplicacion zuversteen ist. [3] Nachdem wir auch sunst von anndern unnsern underthanen mit vilfaltigen clagen ersucht werden, das sie durch berurtten euern official unbillicher weiß mit geistlichem zwang angegriffen werden sollen, darumb wir begern, ir wollet solchs abschaffen, dann ir habt abzunemen, wu es nit beschee, das wir die unsern vor unbillichem furnemen musten hanthaben unnd schutzen. Das haben wir euch nit verhalten wollen unnd geschicht daran unnser meynung.
Zitierempfehlung:
Nr. 642. In: Briefe und Akten zur Kirchenpolitik Friedrichs des Weisen und Johanns des Beständigen 1513 bis 1532. Reformation im Kontext frühneuzeitlicher Staatswerdung. Online-Edition: https://bakfj.saw-leipzig.de/print/642 [Datum des Zugriffs: 17.07.2025]
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