Nr. 660 Abt Johann des Zisterzienserklosters Sittichenbach, Konvent des Zisterzienserklosters Sittichenbach an Kf. Friedrich
· 2. Januar 1518 (Sonnabend nach Circumcisionis) · Brief · Ausfertigung · deutsch
A:
LATh – HStA Weimar, EGA, Reg. Kk 1286, fol. 6r–8v, Zettel: 7rv (Ausfertigung).
Edition:
Urkundenbuch Mansfeld, S. 493, Nr. 218 (Regest).
Urkundenbuch der Klöster der Grafschaft Mansfeld, bearb. von Max Krühne (Geschichtsquellen der Provinz Sachsen und angrenzender Gebiete 20). Halle 1888. <https://www.digitale-sammlungen.de/de/view/bsb11575129>.
[1] Abt Johann und der Konvent des Zisterzienserklosters Sittichenbach bestätigen den Eingang eines Briefes von Kf. Friedrich. Darin forderte der Kf. vom Abt, den Untertanen des Klosters zu befehlen, gegenüber dem Schosser [Hans Zeiß] zu Allstedt Wiedergutmachung zu leisten und alles zu tun, um aus der Acht entlassen zu werden, damit der Schosser zu keinen weiteren Maßnahmen gegen die Leute des Klosters genötigt ist. [2] Der Abt gibt dagegen zu bedenken, dass der Schosser von Allstedt sowie einige Adlige und Älteste zugestehen, dass der Hirte von Mittelhausen im Gehölz des Klosters seine Herde zum Schaden des Klosters weiden ließ. Das Gehölz liegt in der Landwehr im Amt Allstedt, und das Dorf Mittelhausen darf sein Vieh darin weiden lassen, allerdings ohne die jungen Bäume des Klosters zu beschädigen. [3] Trotz mehrfacher Aufforderungen hat der Hirte mutwillig und mit Schaden seine Tiere im genannten Gehölz weiden lassen. Als er aber wieder über die Grenze in ihr Gehölz kam, ließ ihn der Abt festsetzen, um die Rechte klären zu lassen. [4] Das Waldstück liegt im Gebiet Hz. Georgs von Sachsen und steht unter der Gerichtsbarkeit des Klosters, wie die Begrenzung deutlich zeigt (vorreint unnd vorsteint). Deshalb können sie dem Schosser nicht gestatten, den Ort zu besichtigen. Abt und Konvent stimmen aber zu, dass Räte Kf. Friedrichs und Hz. Georgs das Gehölz inspizieren. Auf diese Weise sollen Eingriffe in ihre Rechte verhindert werden, die dem Kloster zum Nachteil gereichen. Die Beschlüsse der Räte wollen sie beachten. [5] Weil der Schosser [Hans Zeiß] dieses Entgegenkommen nicht berücksichtigt und über den Schultheißen die Acht verhängt hat, bitten sie den Kf. als einen grosmechtigen liebhaber der grechtigkeit, ihnen Glauben zu schenken und die Acht bis zu einer Besichtigung des Ortes aufzuheben. Ihre Klosteruntertanen sollen nicht unnötig beschwert werden. [6] Zettel: Abt und Konvent bitten den Kf., weiteren Klagen nicht zu glauben und auf ihre Bitte zu antworten.
Zitierempfehlung:
Nr. 660. In: Briefe und Akten zur Kirchenpolitik Friedrichs des Weisen und Johanns des Beständigen 1513 bis 1532. Reformation im Kontext frühneuzeitlicher Staatswerdung. Online-Edition: https://bakfj.saw-leipzig.de/print/660 [Datum des Zugriffs: 07.05.2025]
Lizenz:
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