[1] Kf. Friedrich erinnert seinen Rat Fabian von Feilitzsch daran, dass der Kf. dem Apotheker zu Altenburg 100 Gulden zur Einrichtung der Apotheke für ein Jahr geliehen hat. [2] Hieronymus [Rudloff] hat den Kf. darauf hingewiesen, dass der Kf. dem Apotheker auf dessen Bitte hin die Summe für ein weiteres Jahr überlassen hat. Da der Apotheker das Geld nicht zurückzahlen konnte, soll er jährlich fünf Gulden Zinsen an einen vom Kf. zu bestimmenden Empfänger zahlen und mit Bewilligung des Rats der Stadt [Altenburg] eine Verschreibung auf die Apotheke tätigen. [3] Da eine entsprechende Urkunde noch nicht vorliegt, soll Feilitzsch diese mit dem Apotheker aushandeln. Die Zinspflicht soll zum kommenden Michaelistag (29. September) beginnen, und es soll jeweils die Hälfte der jährlichen Zahlung zum Walpurgis- (1. Mai) und zum Michaelistag entrichtet werden. Die erste Zahlung wird zum 1. Mai 1520 fällig. [4] Die Verschreibung soll Feilitzsch dem Dekan [Konrad Gerhart] und Kapitel des Georgenstifts zu Altenburg zustellen und von diesen eine schriftliche Versicherung erwirken, dass die Zinsen für Kerzen auff die kron der neuen stifftung verwendet werden.
Zitierempfehlung:
Nr. 917. In: Briefe und Akten zur Kirchenpolitik Friedrichs des Weisen und Johanns des Beständigen 1513 bis 1532. Reformation im Kontext frühneuzeitlicher Staatswerdung. Online-Edition: https://bakfj.saw-leipzig.de/print/917 [Datum des Zugriffs: 22.07.2025]
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