Nr. 1179 Johannes Reuchlin an Kf. Friedrich
3. Januar 1521 (des dritten Tags Januarii) · [Ingolstadt] · Brief · deutsch
A:
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Editionen:
Briefwechsel Reuchlin 4, S. 368–374, Nr. 394 (Volltext, nach Ulmann).; Ulmann: Franz von Sickingen, S. 406–408, Nr. 5 (Volltext).
Johannes Reuchlin. Briefwechsel. Bd. 4: 1518–1522, bearb. von Matthias Dall’Asta und Gerald Dörner. Stuttgart-Bad Cannstatt 2013.
Ulmann, Heinrich: Franz von Sickingen. Nach meistens ungedruckten Quellen. Leipzig 1872. <https://www.digitale-sammlungen.de/de/view/bsb11426249>.
[1] Johannes Reuchlin nimmt gegenüber Kf. Friedrich Bezug auf den Kummer, welchen ihm die Dominikaner und Theologen in Köln seit neun Jahren bereiten und über den der Kf. bereits informiert ist [vgl. Nr. 93 und Nr. 154]. [2] Nun wurde mithilfe des Franz von Sickingen ein vertraglicher Ausgleich erreicht, welchen die Dominikaner auf einem Kapitel in Frankfurt am Main angenommen, geschworen und besiegelt haben. [3] Infolgedessen wurde dem Prior des Dominikanerklosters Köln, Jacobus van Hoogstraten, das Amt eines Inquisitors entzogen und ihm geboten, nicht weiter gegen Reuchlin vorzugehen. Hoogstraten hat sich daran nicht gehalten und in Abwesenheit der Prokuratoren Reuchlins während einer eigentlich gerichtsfreien Zeit in Rom ein Urteil erlangt, welches die Einigung sowie ein vorher in Speyer gefälltes Urteil und ein Gutachten für Ks. [Karl V.] annulliert und Reuchlins Buch verbietet. [4] Obwohl als Ursache nur angeführt wurde, dass das Buch ärgerlich und judenfreundlich, nicht aber dass es häretisch sei, hätten die Dominikaner es in Köln verbrannt, wenn Reuchlin nicht gegen das Urteil appelliert hätte. Jetzt wurde ihnen unter Androhung des Banns und einer Geldstrafe verboten, gegen Reuchlin vorzugehen. [5] Da Reuchlin seinen Gegnern nicht traut, hat er eine Supplikation an den Ks. verfasst und diese Franz von Sickingen zugeschickt. Reuchlin bittet Kf. Friedrich um Unterstützung, damit der Ks. in dieser Sache Stillschweigen befiehlt oder die Parteien von seinen Räten verhören lässt, um eine rechtskräftige Entscheidung herbeizuführen. [6] Da Reuchlin kein Geistlicher ist und ihm nun nicht mehr Ketzerei, sondern Ärgernis und Judenfreundschaft vorgeworfen werden, gehört der Fall nicht in die geistliche, sondern in die weltliche Gerichtsbarkeit. Hoogstraten und seine Anhänger müssen gemäß der Anordnung des Apostels Petrus das ksl. Urteil in dieser Angelegenheit akzeptieren. [7] Reuchlin bittet den Kf., dafür zu sorgen, dass die Gewalt des Ks. nicht geschmälert und Reuchlin zu seinem Frieden verholfen wird.
Zitierempfehlung:
Nr. 1179. In: Briefe und Akten zur Kirchenpolitik Friedrichs des Weisen und Johanns des Beständigen 1513 bis 1532. Reformation im Kontext frühneuzeitlicher Staatswerdung. Online-Edition: https://bakfj.saw-leipzig.de/print/1179 [Datum des Zugriffs: 15.08.2025]
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