[1] Kf. Friedrich hat Bf. [Johann] von Meißen im letzten Jahr in seinem und in Hz. Johanns Namen mitgeteilt, dass sie von Papst Julius II. [im Jahr 1512] eine Fastendispens für 20 Jahre für ihre Gebiete erworben haben. Jede Person darf gegen Bezahlung des 20. Teils eines rheinischen Gulden jährlich Butter und andere Milchspeisen an Fastentagen essen. Das eingesammelte Geld soll dem Brückenbau in Torgau zugute kommen. Abschriften der päpstlichen Bulle sind mit verschickt worden [vgl. Nr. 10 und Nr. 37]. [2] Obwohl der Kf. nicht bezweifelt, dass der Bf. zusammen mit den Pfarrern, Seelsorgern und Predigern seines Bistums für die Umsetzung der Bestimmungen, speziell zur Geldzahlung und -aufbewahrung, sorgt, ist ihm dennoch zugetragen worden, dass bei den Geldsammlungen Nachlässigkeiten vorkommen. Damit es keine Verstöße gegen die päpstliche Bulle gibt und die Menschen ihr Seelenheil nicht beschweren, fordern Kf. Friedrich und Hz. Johann den Bf. auf, noch einmal allen Pfarrern, Seelsorgern und Predigern seines Bistums zu befehlen, in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich darauf zu achten, dass sich jeder Christ gehorsam an die Geldzahlung entsprechend der Bulle hält. [3] Auf ein gleiches Ansuchen Friedrichs und Johanns im Jahr 1513 hatte der Bf. ein offenes Mandat an alle Pfarrer und Prediger im Kurfürstentum Sachsen dem Kf. zugeschickt. Da er und sein Bruder aber nicht genau wissen, wie weit sich die bfl. Jurisdiktion und das Bistum in ihren Gebieten erstrecken, bitten sie den Bf. nun darum, die neue Anordnung in seinem Bistum selbst zu verbreiten. Die Kosten werden sie übernehmen.
Zitierempfehlung:
Nr. 121. In: Briefe und Akten zur Kirchenpolitik Friedrichs des Weisen und Johanns des Beständigen 1513 bis 1532. Reformation im Kontext frühneuzeitlicher Staatswerdung. Online-Edition: https://bakfj.saw-leipzig.de/print/121 [Datum des Zugriffs: 21.05.2026]
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