Nr. 1436 Fabian von Bresen an Kf. Friedrich
[1] Fabian von Bresen teilt Kf. Friedrich mit, dass er dessen Schreiben mit dem Befehl, dem Kf. über den aktuellen Stand der Auseinandersetzung zwischen Georg von Schönfeld und seinen Leuten zu Seelhausen einerseits und dem Augustinerinnenkloster Brehna andererseits zu berichten, erhalten hat. Daraufhin erstattet er den folgenden Bericht. [2] Das Gehölz Goitzsche ist Eigentum des Klosters, und laut dem Vorsteher und dem Vogt des Klosters verfügt dort niemand, schon gar nicht die von Seelhausen, über Weide- und Triftrechte. Deshalb haben sie das Vieh gepfändet, als die von Seelhausen es dort trieben. Diese haben es dann wieder ausgelöst (ausgeborget). Da die Trift noch nie geduldet wurde, kann sich Georg von Schönfeld dort auch keine Trift für seine Untertanen aus Seelhausen anmaßen. [3] Georgs Bruder Hans von Schönfeld hat sich so etwas niemals erlaubt, sondern den Vorsteher gebeten, ihn und seine Leute im Holz Pretaw treiben zu lassen mit dem Angebot, Gleiches dem Kloster auf ihren Wiesen zu gestatten. Dies wurde ihm aber in Gegenwart von Georg von Schönfeld abgeschlagen. [4] Nach dem Tod des Hans von Schönfeld hat seine Witwe bei der Priorin [Katharina von der Gabelentz] wiederum um die Triftrechte nachgesucht, die ihr nicht eingeräumt wurden, weil das Kloster die Weide selbst brauchte. Deshalb mussten sich die von Seelhausen der Trift enthalten, wenn sie die Pfändung ihres Viehs vermeiden wollten. [5] Da sie sich die Trift trotzdem angemaßt und besonders durch die Abweidung der jungen Schösslinge (summerlatthenn) dem Kloster Schaden zugefügt haben, haben die Förster zu Recht das gesamte Vieh gepfändet. [6] Als sie kürzlich das Vieh aus dem Holz in den Klosterhof getrieben haben, ist einem Holzförster ein Bauer mit einem Spieß nachgelaufen und hat ihn mit dem Tod bedroht. Die anderen aus Seelhausen haben das Vieh aus kfl. Gebiet in das einer anderen Obrigkeit [Hz. Georg von Sachsen] gewaltsam fortgetrieben, auf das Klostergesinde mit Büchsen geschossen und es mit Totschlag bedroht. Die Behauptung Georgs von Schönfeld, es sei niemand bei dem Vieh gewesen, trifft also nicht zu, vielmehr sollte das Vieh dem Bereich der Rechtsprechung des Kf. und des Klostervorstehers entzogen werden. [7] Der Förster ist dagegen nicht gewaltsam vorgegangen, weil es dem Vogt oder Hofmeister gebührt, ein solches Vergehen an das Klostergericht zu verweisen, in dessen Zuständigkeitsgebiet es sich ereignete. In der Verhandlung, zu der die andere Partei mit Zitation geladen wird, wird Recht gesprochen und eine Strafe verhängt. Schönfeld kann den Prozess also nicht nach eigenem Gutdünken gestalten, das steht dem Richter zu. [8] Dass die von Seelhausen unbefugt gehandelt haben, geht aus dem Schreiben Schönfelds selbst hervor, der anführt, dass schon früher Vieh derer von Seelhausen gepfändet wurde. Dass vier ihrer Rinder abhandengekommen sind, bestätigt der Vogt nicht. [9] Wenn seine Leute von Seelhausen sich eine neue Trift anmaßen, wäre es zuerst an Georg von Schönfeld gewesen, diese dem Grundherrn, der die Weide selbst braucht, einzuräumen und nicht zu versuchen, sich diese anzueignen. Die von Seelhausen müssen sich also dieser Weide enthalten und eine andere auf dem Gebiet derer von Schönfeld benutzen. [10] Eine Untersuchung ist nach Bresens Meinung nicht notwendig, weil das Holz unbestreitbar dem Kloster gehört und im Kurfürstentum liegt, auch die Grenze ist unstrittig. Auch die von Schönfelds Leuten verlangte Markierung der Triftwege ist nicht notwendig, weil ihnen keine Trift zugestanden wird. Außerdem hat Georg von Schönfeld keinen Grund, sich über das Kloster zu beklagen, weil der Vogt den Rechtsweg eingehalten hat. [11] Weder der Vogt noch Bresen erinnern sich an ein Angebot Georgs von Schönfeld, über das dieser Hz. Georg sowie dem Amtmann [Georg von Bendorf] zu Delitzsch und Hans von Pack berichtet hat. Auch haben weder er noch der Vogt denen von Seelhausen eine Verjährung oder die Rechtmäßigkeit ihrer Ansprüche angedeutet. [12] Bresen hat nicht behauptet, der Kf. hätte ihm befohlen, mit Gewalt vorzugehen. Er hat lediglich auf den Vorwurf [Bendorfs], er wolle denen von Seelhausen ihr Recht mit Gewalt nehmen, geantwortet, dass ihm das in diesem Fall auch zustehen würde. Auf einen kfl. Befehl hat er sich dabei nicht berufen. Zudem wollte er nie Gewalt gegenüber den Untertanen Hz. Georgs anwenden. Alles, was Bresen bisher getan und veranlasst hat, war rechtens. [13] Aus Bresens Sicht sind die Augustinerinnen im Recht, deshalb wollte er ihnen seinen Beistand nicht verwehren.
Zitierempfehlung:
Nr. 1436. In: Briefe und Akten zur Kirchenpolitik Friedrichs des Weisen und Johanns des Beständigen 1513 bis 1532. Reformation im Kontext frühneuzeitlicher Staatswerdung. Online-Edition: https://bakfj.saw-leipzig.de/print/1436 [Datum des Zugriffs: 03.08.2025]
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