[1] Hans von Ziesar teilt Kf. Friedrich mit, dass die kfl. Räte ihm am 6. Februar in Torgau einen Brief des Bf. Hieronymus von Brandenburg und einen Bericht der bfl. Räte Johann von Thümen, Peter Wedego und Jakob Gropper über die Verhandlungen in Belzig im Streitfall Kuhlowitz vor Henning Göde und Lorenz Schlamau sowie dem Schosser zu Wittenberg Anton Niemegk überreicht haben. Der Bf. und seine Räte stellen die Angelegenheit zu milde dar und verletzten ihn mit ihren Schriften in seiner Ehre und Redlichkeit. Daher teilt Ziesar dem Kf. folgende Gegendarstellung mit: [2] Hans von Ziesar hat nie eingewilligt, dass der Streit vor ein Schiedsgericht kommt. Dies war lediglich ein Vorschlag der kfl. Räte, nachdem sie keine Einigung zwischen den streitenden Parteien herbeiführen konnten. Der Vikar [Jakob Gropper] wollte den Bf. über den Vorschlag, ein Schiedsgericht einzuberufen, unterrichten und den kfl. Räten bis zum 24. August 1515 eine Antwort schicken. Letzteres ist unterblieben. Stattdessen wurde Hans von Ziesar erneut mit dem Bann belegt und an genanntem Verhandlungstag durch die bfl. Gesandten grundlos und ehrverletzend beschuldigt, seiner Lehenspflicht gegenüber dem Bf. von Brandenburg nicht nachgekommen zu sein. [3] Nach dem Tod des Vaters wurde Hans von Ziesar dessen Lehen durch Bf. Joachim von Brandenburg übertragen. Weder der Vater noch er haben dem Stift oder dem Bf. etwas geschworen oder Eide abgelegt. Es ist auch nie von ihnen gefordert worden. Bf. Hieronymus von Brandenburg, der Nachfolger Bf. Joachims, verweigerte Hans von Ziesar das Lehen. Als Ziesar vor vier Jahren verschiedene Dinge mit dem Bf. von Brandenburg verhandelte, setzten die Räte Kf. Friedrichs zur Klärung der Lehnsfrage Kommissare ein. Entgegen seiner damaligen Zusage war der Bf. nicht gewillt, das Lehen an Hans von Ziesar zu verleihen, und ließ ihm das durch andere Adlige mitteilen. Aus rechtlichen Gründen tauschte dann Hans von Ziesar das Lehen mit einem anderen Adligen. Ziesar hat auf dem genannten Verhandlungstag nicht ausgesagt, das Lehen mit Genehmigung des Bf. verlassen zu haben, da eine solche Genehmigung rechtlich auch nicht nötig war. Auch konnte er seine Lehenspflicht gegenüber dem Bf. von Brandenburg nicht verletzen, da er bereits seit längerer Zeit kein Lehen mehr von ihm hat. [4] Hans von Ziesar gab nie zu, sich gegen den Bf. von Brandenburg unrechtmäßig verhalten zu haben. Wegen des Streits schickte er eine Bittschrift an Ebf. Albrecht von Magdeburg und äußerte gegenüber Bf. Hieronymus, das nicht aus Bosheit getan zu haben, sondern um den Streit zu klären. Die kfl. Räte haben ihn deswegen befragt und kein ungebührliches Verhalten feststellen können, wie sie selbst schreiben. Ziesar bittet daher den Kf., ihn vor allen ungerechtfertigten Forderungen zu schützen. [5] Die bfl. Räte stellen den Sachverhalt, die Prokuration betreffend, falsch dar, um den Kf. für sich einzunehmen. Das Opfer in Lübnitz hat Hans von Ziesar als Patron der Pfarrkirche in Abstimmung mit dem dortigen Pfarrer an sich genommen und dies auch zugegeben. Allerdings waren die Einnahmen gering und in keinem Jahr höher als vier Gulden. Als Gegenleistung hat Ziesar die Kirche mit Wein, Wachs und anderen Dingen versorgt. Eine Rechnungslegung wurde von den kfl. Räten nicht gefordert. Es wurde nun aber festgelegt, dass zum Behälter für das Opfer drei Schlüssel angefertigt werden, einen für den Pfarrer, einen für Hans von Ziesar und einen für den von der Gemeinde zu wählenden Vorsteher. Fortan haben die drei genannten dem Amtmann zu Belzig jährlich eine Rechnung über die Einnahmen und Ausgaben vorzulegen. [6] Die kfl. Räte bestätigten, dass die Forderungen des Bf. an die Gemeinde von Kuhlowitz keine Rechtsgrundlage haben. Die Räte baten gemeinsam mit Ziesar und der Gemeinde, die Forderungen fallen zu lassen. Dies konnten die bfl. Gesandten nicht bewilligen, da sie dazu nicht ermächtigt waren. Sie sagten zu, bis zum 24. August 1515 mitzuteilen, ob Bf. Hieronymus von Brandenburg bereit ist, von seinen Forderungen an die Gemeinden Lübnitz und Kuhlowitz abzulassen oder den Streit vor ein Schiedsgericht zu bringen, was aber unterblieben ist. [7] Das Kirchenrecht besagt eindeutig, dass kein Bf. in eigenen Angelegenheiten Richter und Kläger sein darf, was aber im vorliegenden Streit der Fall ist. Hans von Ziesar beklagt, dass der Bf. zur Klärung des Falls kostspielige Rechtswege vorschlägt. [8] Von einem vereinbarten und protokollierten Abschied, wie ihn die bfl. Räte erwähnt haben, wissen weder Hans von Ziesar noch die kfl. Räte. Daher bittet Ziesar den Kf., sich von seinen Räten über die Verhandlungen, bei denen angeblich der Abschied getroffen wurde, unterrichten zu lassen. Der Kf. wird feststellen, dass ihr Bericht die Angaben Hans von Ziesars bestätigen wird. [9] Der Bf. von Brandenburg ist nicht bereit, dem Wunsch des Kf. zu entsprechen, eine Einigung herbeizuführen und den Bann zu lösen. Das fügt Hans von Ziesar großen Schaden zu, besonders, da er nicht am Abendmahl teilnehmen kann. Es liegt außerhalb seiner Möglichkeiten, mit dem Bf. einen Rechtsstreit auszutragen und auf diesem Weg eine Aufhebung des Banns herbeizuführen. Daher bittet Ziesar, dass Kf. Friedrich ihm in diesem Streit, bei dem es sich eher um eine Sache Gottes und der Kirche, deren liebhaber und beschutzer Kf. Friedrich ist, als um eine Sache Hans von Ziesars handelt, volle Unterstützung gewährt und schnelle Abhilfe schafft. Er hat sich nie entgegen seinem Eid und seiner Lehnspflicht verhalten. Derartige Vorwürfe durch den Bf. von Brandenburg sind ehrverletzend und können von Ziesar nicht geduldet werden.
Zitierempfehlung:
Nr. 343. In: Briefe und Akten zur Kirchenpolitik Friedrichs des Weisen und Johanns des Beständigen 1513 bis 1532. Reformation im Kontext frühneuzeitlicher Staatswerdung. Online-Edition: https://bakfj.saw-leipzig.de/print/343 [Datum des Zugriffs: 07.07.2025]
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