[1] Hz. Johann berichtet [Günther von Bünau], Dekan des Domstifts zu Naumburg, glaubhaft erfahren zu haben, dass der Offizial zu Zeitz unbescholtene und unverdächtige Personen beiderlei Geschlechts ohne stichhaltige Gründe vorlädt, um von ihnen mit Gewalt Geld zu erhalten, und Zwietracht sät. [2] Außerdem soll er Hans Brauer, einen kfl. Untertanen aus dem Amt Ronneburg, einbestellt und in den Stock gelegt haben. Obwohl der zuständige Amtmann mehrfach dagegen protestiert hat, ließ ihn der Offizial in Gefangenschaft. Als Hans Brauer freigelassen wurde, hatte er einen gesundheitlichen Schaden davongetragen, so dass er nicht gehen konnte. Über dieses Vorgehen sind Kf. Friedrich und Hz. Johann sehr befremdet, da nach bekanntem Ablauf Fälle des Strafrechts nicht durch geistliche Gerichte verhandelt werden dürfen. Ebenso steht es dem Offizial nicht zu, Personen, die auf seine Vorladung hin erscheinen, gefangen zu setzen, als ob sie wegen einer peinlichen Gerichtssache verfolgt werden. [3] Weil geistliche Richter keine weltlichen Fälle verfolgen dürfen, fordert Hz. Johann auch im Namen seines Bruders [Kf. Friedrich] den Dekan auf, dem Offizial nachdrücklich anzuordnen, zukünftig von solchen Maßnahmen abzusehen. Der Offizial soll die Sache beilegen und dem Kf. und Hz. Wiedergutmachung sowie den betroffenen Personen Ersatz für die erlittenen Schäden leisten. Sollte dies nicht geschehen, werden weitere Maßnahmen angedroht.
Zitierempfehlung:
Nr. 397. In: Briefe und Akten zur Kirchenpolitik Friedrichs des Weisen und Johanns des Beständigen 1513 bis 1532. Reformation im Kontext frühneuzeitlicher Staatswerdung. Online-Edition: https://bakfj.saw-leipzig.de/print/397 [Datum des Zugriffs: 13.05.2025]
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