[1] Nikolaus Rode erinnert Kf. Friedrich daran, dass dieser ihm vor einiger Zeit das zweite geistliche Lehn (eyn geistlich lehn der anderen messen Corporis Christi) in der Fronleichnamskapelle neben der Pfarrkirche St. Marien zu Wittenberg verliehen hat. Rode bedankt sich dafür und will für den Kf. und seine Vorfahren, die Stifter des Lehns waren, beten. [2] In der Fundation ordneten die kfl. Vorfahren dem Lehn das jetzt wüste Dorf Schmalbeck zu mit allem, was dazugehört, sowie mit der Ober- und Niedergerichtsbarkeit. In der Dorfmark hatte nach Kenntnis Rodes früher die Familie Muntzer etliche Hufen Land inne, zurzeit gehören diese dem Schosser zu Wittenberg Anton Niemegk. Dem Besitzer des Lehns wurden dafür im Gegenzug jährlich zwei Gulden entrichtet. Auf welcher Rechtsgrundlage dies beruhte, ist Rode nicht bekannt. [3] Als Anton Niemegk vor etlichen Wochen Ansprüche hinsichtlich des Lehns erhob, verlangte Rode nähere Auskünfte. Niemegk übergab ihm daraufhin eine schlechte Abschrift eines Lehnbriefs, der besagte, dass Rodes Vorgänger [Martin Eyche] dem Schosser und seinen leiblichen Erben vier freie Gerichtshufen in der wüsten Dorfmark mit einem Acker, mit Gehölzen, Wiesenwachs, Wasserläufen sowie der Trift einer Schäferei mit allen Freiheiten und Gerechtigkeiten geliehen habe in der Weise, wie sie vorher die Familie Muntzer innehatte. Diese hätte Niemegk das Land erblich verkauft. Andere Dokumente konnte Niemegk bisher nicht vorweisen. Niemegk will Rode zwingen, seinen Aussagen und der Abschrift Glauben zu schenken, indem er die zwei Gulden zurückbehält. Drei Mitglieder der Familie Muntzer bestätigten, dass sie Hufen innehatten, wussten aber nichts von Schäfereien, Triften oder Wasserläufen. Auch aus den Registern gehen lediglich zwei Hufen und eine Breite hervor. Rode vermutet, dass der Schosser plant, dem ohnehin gering dotierten Lehn die Einkünfte aus der Dorfmark zu entziehen. [4] Nikolaus Rode teilt dies dem Kf. als seinem und des Lehns Patron mit und bittet Kf. Friedrich, das Lehn und ihn zu schützen und zu veranlassen, dass der Schosser seine Rechtsansprüche belegt und die Gebühr an Rode zahlt. Rode seinerseits will den Anweisungen des Kf., wie er sich Niemegk gegenüber verhalten soll, gern folgen.
Zitierempfehlung:
Nr. 842. In: Briefe und Akten zur Kirchenpolitik Friedrichs des Weisen und Johanns des Beständigen 1513 bis 1532. Reformation im Kontext frühneuzeitlicher Staatswerdung. Online-Edition: https://bakfj.saw-leipzig.de/print/842 [Datum des Zugriffs: 12.05.2025]
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