[1] Die Testamentsvollstrecker Günthers von Bünau, Propst zu Zeitz, teilen Kf. Friedrich mit, dass Günther von Bünau am 30. Oktober gestorben ist und sie ihn, wie im Testament gewünscht, bestattet haben. [2] Weil aber Kf. Friedrich im Testament an erster Stelle der verordneten Testamentsvollstrecker steht und als handhaber des Testaments genannt wird, zeigen sie ihm dies an und bitten ihn, das Vertrauen Günthers von Bünau in ihn zu beherzigen und Schutz zu gewähren, sollte das Testament angefochten werden. [3] Was der Verstorbene dem Kf. vermacht hat, wollen sie ihm binnen vier Wochen zukommen lassen in der Hoffnung, der Kf. werde Bünaus guten Willen anerkennen, es annehmen und sich gnädig zeigen.
Zitierempfehlung:
Nr. 973. In: Briefe und Akten zur Kirchenpolitik Friedrichs des Weisen und Johanns des Beständigen 1513 bis 1532. Reformation im Kontext frühneuzeitlicher Staatswerdung. Online-Edition: https://bakfj.saw-leipzig.de/print/973 [Datum des Zugriffs: 05.06.2025]
Lizenz:
Creative Commons, Namensnennung - Nicht-kommerziell - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0 International (CC BY-NC-SA 4.0)